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Satzung des Deutschen Bundesverbandes Coaching e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Bundesverband Coaching e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung und Entwicklung des Coachings in Praxis, Forschung und Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung. Grundsatz dabei ist das Zusammenwirken von Praktikern, Ausbildern, Wissenschaftlern und Kunden (Vier-Säulen-Konzept).
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Die Ausprägung von Qualifizierungsanforderungen und von professionsbezogener Normen sowie die Formulierung einer Berufsethik,
b) die Planung, Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen,
c) die Anregung, Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen,
d) die Entwicklung einer anerkannten Berufsform als Coach.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt/Main. Es ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengesellschaft und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist an spezifische Voraussetzungen gebunden, die in den zu erarbeitenden Richtlinien des Deutschen Bundesverband Coaching festgelegt werden. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können nur eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
(2) Formen der Mitgliedschaft sind folgende:
a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich
- Coaches,
- Senior Coaches,
- Senior Coaches, die zugleich Coaches Anbieter sind,
- Senior Coaches, die zugleich Weiterbildungsanbieter sind.
- Senior Coaches, die zugleich Coaches Anbieter und Weiterbildungsanbieter sind,
- Wissenschaftsexperten,
- Coaching-Experten aus Organisationen,
Die Qualifizierung der ordentlichen Mitglieder hängt von den Erfahrungen des jeweiligen Mitglieds ab und wird durch den Vorstand im jeweiligen Einzelfall festgelegt.
b) Außerordentliche Mitgliedschaft
Lediglich als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
- natürliche Personen sowie Personengesellschaften, deren gesetzlicher Vertreter bereits der Status eines ordentlichen Mitglieds zuerkannt wurde,
- die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und von Personengesellschaften, soweit dem Vertretenen bzw. der Vertretenen bereits der Status eines ordentlichen Mitglieds zuerkannt wurde,
- Gesellschafter von ordentlichen Mitgliedern soweit der Gesellschafter alleine oder mit anderen ordentlichen Mitgliedern zusammen mittelbar oder unmittelbar mindestens 50% der Stimmrechte an der als ordentliches Mitglied bereits aufgenommenen Gesellschaft inne hat.
- Gesellschaften, deren Gesellschafter, der bereits ordentliches Mitglied ist, alleine oder mit anderen ordentlichen Mitgliedern zusammen mittelbar oder unmittelbar mindestens 50% der Stimmrechte an der Gesellschaft inne hat.
Außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive oder das passive Wahlrecht, noch haben sie ein Stimmrecht.
Die Kriterien für die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung festzulegen.
c) Fördernde Mitgliedschaft
Personen, die Interesse an Coaching zeigen und die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erhalten weder das aktive oder das passive Wahlrecht noch haben sie ein Stimmrecht.
d) Ehrenmitgliedschaft
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten mit der Ehrenmitgliedschaft das aktive und das passive Wahlrecht.
(3) Über den Aufnahmeantrag, der unter Angabe des Namens, des Standes, des Alters und des Wohnortes des Antragstellers schriftlich am Sitz des Vereins einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(4) Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.
(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr, Revision
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen neben dem Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages oder einer Aufnahmegebühr befreit.
(2) Mitglieder, die den Beitrag oder die Aufnahmegebühr zu Beginn der zweiten Kalenderjahreshälfte nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaligem erfolglosen Mahnen können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der Streichung scheiden sie aus dem Verein aus. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Beschluss des Vorstandes Mitgliedsbeiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Vereinsmitglieder, die entsprechende Kenntnisse besitzen sollen.
(5) Über die Verwendung am Jahresende anfallender Überschüsse und Gewinne bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Verwendung hat ausschließlich im Rahmen des Vereinszweckes (§ 2) und gemäß den Regelungen des § 3 zu erfolgen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand spätestens zum 30. September gemeldet worden sein.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor:
a) wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins verstößt
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins – insbesondere bei Straffälligkeit – und bei Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins.
(4) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung per Einschreiben oder Quittung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses Widerspruch einlegen. Über den endgültigen Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Das Präsidium
3. Der Beirat
4. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand soll nur aus Mitgliedern bestehen, die mindestens die Qualifikation eines Senior Coaches nach Maßgabe dieser Satzung erfüllen.
(2) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Es kann für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, übernimmt das Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer die Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Ist kein Ersatzmitglied gewählt, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorzunehmen.
§ 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung übertragen worden sind.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste des Vereins bzw. über den Ausschluss eines Mitgliedes; diese Aufgabe kann einem Ausschuss übertragen werden;
e) Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Der 1. Vorsitzende einzeln oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Sie haben dabei, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu handeln. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. Der Vorstand ist von den Regelungen des § 181 BGB befreit.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Einladung zur Vorstandsversammlung kann jedes Vorstandsmitglied aussprechen. Sie ist schriftlich per E-Mail oder Fax gegen Empfangsbestätigung den anderen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten, es sei denn, alle Vorstandsmitglieder verzichten hierauf.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Sofern die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit nicht einen Versammlungsleiter wählen, führt der 1. Vorsitzende die Vorstandsversammlung im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass die Satzung Einstimmigkeit vorsieht, so bezieht sich das auf Einstimmigkeit der anwesenden Vorstandsmitglieder, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas anderes vor.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sich bei der Abstimmung von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten zu lassen, wenn sie aus wichtigem Grunde wie z.B. Krankheit usw. zur Abstimmung nicht erscheinen können.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden – bzw. bei dessen Verhinderung stellvertretend vom 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied – zu unterzeichnen ist.
§ 12 Das Präsidium
(1) Die Gründungsversammlung beruft für die Dauer von drei Jahren ein Präsidium. Das Präsidium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands fachlich zu unterstützen und zu beraten. Das Präsidium soll (muss aber nicht) nur aus Mitgliedern bestehen, die mindestens die Qualifikation eines Senior Coaches nach Maßgabe dieser Satzung erfüllen.
(2) Das Präsidium besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern und kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen.
(3) Nach Ablauf der ersten Amtszeit des Präsidiums schlägt der Vorstand alle zwei Jahre eine neue Besetzung des Präsidiums vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(4) Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand der ersten Amtszeit eine Erweiterung des Präsidiums vorzunehmen.
(5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die die internen Abläufe und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins weiter konkretisiert.
§ 13 Der Beirat
Vorstand und Präsidium berufen einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele und die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt
Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen durch Einladung in Textform einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und Anträge auf Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlüsse über Satzungsänderung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Prozent der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.
(3) Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist bei der Neueinberufung hinzuweisen.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Wahlen ist, wenn nicht die anwesenden Mitglieder einstimmig Abstimmung durch Handhebung beschlossen haben, schriftliche Abstimmung durch Handzettel erforderlich. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln erforderlich.
(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein zu beschließen ist.
(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden alleine bzw. vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
(7) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.
(8) Mitglieder können sich vertreten lassen durch schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein ordentliches Mitglied des Vereins. Die weitere Übertragung des Stimmrechts des Vertreters auf ein anderes Vereinsmitglied (Unterbevollmächtigung) ist zulässig.
(9) Der Vorstand kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung mittels einer hierfür geeigneten elektronischen Plattform durchgeführt wird. Die Dauer der Versammlung kann auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen ausgedehnt werden; die gleichzeitige Beteiligung der teilnehmenden Mitglieder ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer demokratischen Meinungs- und Willensbildung ist über die gesamte Dauer der Versammlung zu gewährleisten. Über den Ablauf und die Gestaltung der elektronischen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Die Grundsätze des Vereinsrechts sind zu wahren. Der Vorstand sorgt für eine ausreichende Beteiligung der Mitglieder, denen der Zugriff auf die elektronische Plattform nicht möglich ist.
§ 15 Anträge
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzuberufen. Die Aufgaben werden im einzelnen vom Vorstand festgelegt.
§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur unter satzungsgemäßer Einberufung einer Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Regelungen in § 14 beschlossen werden.
(2) Soll der Verein aufgelöst werden, so werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Sollten die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde verhindert sein, so wird durch Beschluss des Vorstandes ein Stellvertreter aus den Reihen der Vereinsmitglieder benannt.
(3) Beschlüsse der Liquidatoren erfordern Einstimmigkeit. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
(4) Die Liquidatoren tragen dafür Sorge, dass das restliche Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt/Main fällt, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden hat.
Stand: 19.10.2009
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