Deutscher Bundesverband Coaching e.V.Unsere Satzung

Hier findest du die offizielle DBVC Vereinssatzung.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Bundesverband Coaching e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung und Entwicklung des Coachings in Praxis, Forschung und Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung. Grundsatz dabei ist das Zusammenwirken von Praktikern, Ausbildern, Wissenschaftlern und Kunden (Vier-Säulen-Konzept).

 

(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Die Ausprägung von Qualifizierungsanforderungen und von professionsbezogener Normen sowie die Formulierung einer Berufsethik,

b) die Planung, Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen,

c) die Anregung, Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen,

d) die Entwicklung einer anerkannten Berufsform als Coach.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt/Main. Es ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengesellschaft und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist an spezifische Voraussetzungen gebunden, die in den zu erarbeitenden Richtlinien des Deutschen Bundesverband Coaching festgelegt werden. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können nur eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.

 

(2) Formen der Mitgliedschaft sind folgende:  

a) Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich

- Coaches,

- Senior Coaches,

- Senior Coaches, die zugleich Coaches Anbieter sind,

- Senior Coaches, die zugleich Weiterbildungsanbieter sind.

- Senior Coaches, die zugleich Coaches Anbieter und Weiterbildungsanbieter sind,

- Wissenschaftsexperten,

- Coaching-Experten aus Organisationen,

Die Qualifizierung der ordentlichen Mitglieder hängt von den Erfahrungen des jeweiligen Mitglieds ab und wird durch den Vorstand im jeweiligen Einzelfall festgelegt.

b) Außerordentliche Mitgliedschaft

Lediglich als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts

- natürliche Personen sowie Personengesellschaften, deren gesetzlicher Vertreter bereits der Status eines ordentlichen Mitglieds zuerkannt wurde,

- die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und von Personengesellschaften, soweit dem Vertretenen bzw. der Vertretenen bereits der Status eines ordentlichen Mitglieds zuerkannt wurde,

- Gesellschafter von ordentlichen Mitgliedern soweit der Gesellschafter alleine oder mit anderen ordentlichen Mitgliedern zusammen mittelbar oder unmittelbar mindestens 50% der Stimmrechte an der als ordentliches Mitglied bereits aufgenommenen Gesellschaft inne hat.

- Gesellschaften, deren Gesellschafter, der bereits ordentliches Mitglied ist, alleine oder mit anderen ordentlichen Mitgliedern zusammen mittelbar oder unmittelbar mindestens 50% der Stimmrechte an der Gesellschaft inne hat.

Außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive oder das passive Wahlrecht, noch haben sie ein Stimmrecht.

Die Kriterien für die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung festzulegen.

c) Fördernde Mitgliedschaft

Personen, die Interesse an Coaching zeigen und die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erhalten weder das aktive oder das passive Wahlrecht noch haben sie ein Stimmrecht.

d) Ehrenmitgliedschaft

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten mit der Ehrenmitgliedschaft das aktive und das passive Wahlrecht.

 

(3) Über den Aufnahmeantrag, der unter Angabe des Namens, des Standes, des Alters und des Wohnortes des Antragstellers schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

(4) Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.  

 

(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.  

 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr, Revision

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen neben dem Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages oder einer Aufnahmegebühr befreit.

 

(2) Mitglieder, die den Beitrag oder die Aufnahmegebühr zu Beginn der zweiten Kalenderjahreshälfte nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaligem erfolglosen Mahnen können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der Streichung scheiden sie aus dem Verein aus. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Beschluss des Vorstandes Mitgliedsbeiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

 

(3) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Vereinsmitglieder, die entsprechende Kenntnisse besitzen sollen.

 

(5) Über die Verwendung am Jahresende anfallender Überschüsse und Gewinne bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Verwendung hat ausschließlich im Rahmen des Vereinszweckes (§ 2) und gemäß den Regelungen des § 3 zu erfolgen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss  

d) Auflösung des Vereins

 

(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins spätestens zum 30. September gemeldet worden sein.

 

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,  

• wenn ein Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt;  

• bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitgliedes – bei juristischen Personen dessen Geschäftsführer/Gesellschafter – wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und/oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten;

• bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;

• bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse;

• bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 6 Abs. 2.

 

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung per Übergabeeinschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die zeitlich nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 14 Abs. 1 lit. f). Das von dem Ausschluss betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Das Präsidium

3. Der Beirat

4. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand soll nur aus Mitgliedern bestehen, die mindestens die Qualifikation eines Senior Coaches nach Maßgabe dieser Satzung erfüllen.

 

(2) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Es kann für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, übernimmt das Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer die Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Ist kein Ersatzmitglied gewählt, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorzunehmen.

§ 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung übertragen worden sind.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste des Vereins bzw. über den Ausschluss eines Mitgliedes; diese Aufgabe kann einem Ausschuss übertragen werden;

e) Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.

 

(2) Der 1. Vorsitzende einzeln oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Sie haben dabei, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu handeln. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Einladungen zur Vorstandsversammlung werden vom 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter – über die Geschäftsstelle des Vereins in Textform ausgesprochen. Die Einladung soll mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen, es sei denn, die Interessen des Vereins erfordern eine unverzügliche Versammlung. Von der Textform kann abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hierauf verzichten. Auf diese Umstände ist in dem zu fertigenden Protokoll hinzuweisen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas anderes vor.

 

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden – bzw. bei dessen Verhinderung stellvertretend vom 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied – zu unterzeichnen ist.

§ 12 Das Präsidium

(1) Das Präsidium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands fachlich zu unterstützen und zu beraten.  

 

(2) Das Präsidium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen

 

(3) Der Vorstand schlägt alle zwei Jahre die Besetzung des Präsidiums neu vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

(4) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die die internen Abläufe und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins weiter konkretisiert.

§ 13 Der Beirat

Vorstand und Präsidium können einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele und die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung in Textform einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und Anträge auf Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

c) Wahl des Vorstands,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

e) Beschlüsse über Satzungsänderung

f) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss gemäß § 7 Abs. 3.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.

 

(3) Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist bei der Neueinberufung hinzuweisen.

 

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Wahlen ist, wenn nicht die anwesenden Mitglieder einstimmig Abstimmung durch Handhebung beschlossen haben, schriftliche Abstimmung durch Handzettel erforderlich. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln erforderlich.

 

(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein zu beschließen ist.

 

(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden alleine bzw. vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.

 

(7) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.

 

(8) Mitglieder können sich vertreten lassen durch schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein ordentliches Mitglied des Vereins. Die weitere Übertragung des Stimmrechts des Vertreters auf ein anderes Vereinsmitglied (Unterbevollmächtigung) ist zulässig.

 

(9) Der Vorstand kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung mittels einer hierfür geeigneten elektronischen Plattform durchgeführt wird. Die Dauer der Versammlung kann auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen ausgedehnt werden; die gleichzeitige Beteiligung der teilnehmenden Mitglieder ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer demokratischen Meinungs- und Willensbildung ist über die gesamte Dauer der Versammlung zu gewährleisten. Über den Ablauf und die Gestaltung der elektronischen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Die Grundsätze des Vereinsrechts sind zu wahren. Der Vorstand sorgt für eine ausreichende Beteiligung der Mitglieder, denen der Zugriff auf die elektronische Plattform nicht möglich ist.

§ 15 Anträge

Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Geschäftsstelle des Vereins sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzuberufen. Die Aufgaben werden im einzelnen vom Vorstand festgelegt.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur unter satzungsgemäßer Einberufung einer Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Regelungen in § 14 beschlossen werden.

 

(2) Soll der Verein aufgelöst werden, so werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Sollten die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde verhindert sein, so wird durch Beschluss des Vorstandes ein Stellvertreter aus den Reihen der Vereinsmitglieder benannt.  

 

(3) Beschlüsse der Liquidatoren erfordern Einstimmigkeit. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

(4) Die Liquidatoren tragen dafür Sorge, dass das restliche Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt/Main fällt, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden hat.

Stand: 20.11.2016

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